AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Alle Stuteneigentümer, die unsere vorstehend aufgeführten Hengste zur Bedeckung/ Besamung ihrer Stuten in Anspruch nehmen, erkennen nachstehende Bedingungen für alle gegenwärtigen und nachstehende Geschäftsbeziehungen an:


I. Allgemeines
  1. Für die Unterbringung der Stuten stehen Box u. Paddock sowie Auslauf zum Tagessatz von 8 Euro Tagessatz zur Verfügung.
  2. Diese Preise und auch die Deckgelder verstehen sich incl. MwSt. Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des Hengstes innerhalb des vom Hengsthalter festgelegten Zeitraums (in der Regel 1. Januar bis mitte August).
  3. Die Decktaxen gelten für die gesamte Saison. Das Deckgeld ist vor der ersten Samenlieferung bzw. Abholung des Samens zu begleichen (Volksbank Warendorf, BLZ 412 625 01, Kto. 3654631202). Das Deckgeld für die Stuten, die auf dem Gestüt gedeckt bzw. besamt werden, ist zzgl. der Boxenmiete bei Abholung der Stute zu entrichten.
  4. Den Zeitpunkt der Bedeckung/Besamung und des Nachprobierens bestimmt der Hengsthalter in Absprache mit dem Vertragstierarzt bzw. dem Züchter.
  5. Über die erfolgte Bedeckung/Besamung wird zu Ende der Decksaison ein Deckschein ausgestellt. Die Aushändigung der Deckscheine an den Züchter erfolgt nur gegen Zahlung des vollen Deckgeldes.
  6. Eine Kopie des Abstammungsnachweises bzw. der Deckscheinvordrucke des Verbandes muss bei der ersten Bedeckung/Besamung vorliegen.
  7. Für Stuten, die nicht aufgenommen haben, wird in der nächsten Decksaison die halbe Decktaxe fällig. Stuten die nach dem 1. 7. des jeweiligen Jahres erstmalig besamt wurden u. nicht tragend wurden, erhalten im Folgejahr volle Deckgeldfreiheit in der jeweiligen Preisklasse.

II. Haftung

Wir schließen die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbegrenzungen umfasst alle Schäden, die während der Einstellung der Stute ( und ggf. des Fohlens), insbesondere bei der Zuführung der Stute zu den Hengsten entstehen können.
Der Eigentümer ist verpflichtet, den Bestand der Haftpflichtverssicherung auf Verlangen des Hengsthalters nachzuweisen.

III. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Hengsthalters.
  2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist, soweit der Züchter Vollkaufmann ist, ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Hengsthalters.