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Deckbedingungen

  1. Die Decksaison beginnt am 01. Januar und endet am 01. August.
  2. Ihre Samenbestellung erbitten wir Mo. - Fr. bis 10:00 Uhr und am Sa. bis 9:00 Uhr, für den Versand am gleichen Tag.
  3. Aus der Samenbestellung müssen folgende Angaben ersichtlich sein (liegen uns diese Angaben nicht vollständig vor, ist kein Samenversand möglich)
    1. Gewünschter Hengst
    2. Name und vollständige Anschrift des Stuteneigentümers
    3. Zuchtverband
    4. Versandanschrift
    5. Angaben zu Stute (Name, Leb.-Nr., Pedigree, Alter, Farbe, Abzeichen)
  4. Die entsprechenden Deckscheine sind zu Beginn der Decksaison beim Hengsthalter (nicht beim Tierarzt) einzureichen.
  5. Das Deckgeld Teil A ist fällig mit der Samenbestellung und vor dem Spermaversand zu entrichten
  6. Als anerkannte Besamungsstation versenden wir auf Anforderung Frischsamen unserer Hengste. Die Kosten für den Spermaversand werden Züchtern gesondert in Rechnung gestellt. Zustellungen am Wochenende sind nach vorheriger Absprache möglich. Die Frachtkosten sind entsprechend höher und müssen im Einzelfall erfragt werden.
  7. Samenversandcontainer erbitten wir ausreichend frankiert zurückzusenden, andernfalls müssen wir diese in Rechnung stellen (25,00 €).
  8. Für die veterinärmedizinische Betreuung steht unser Stationstierarzt Dr. Remmler zur Verfügung. Der Stuteneigentümer erklärt sich automatisch mit der Aufstellung seiner Stute auf dem Gestüt damit einverstanden, dass ein Tierarzt zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern es der Hengsthalter für zweckdienlich hält.
  9. Alle Decktaxen sind Endpreise (incl. 7% MwSt.)
  10. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Sonderregelungen

  1. Für alle unsere Hengste gilt ein Deckgeldsplitting (außer für Insterburg TSF). Die Anzahlung von 250,- Euro ist vor der ersten Samenbestellung fällig. Erfolgt nach 30 Tagen keine neue Samenbestellung wird die Restsumme des Deckgeldes in Höhe von 500,- Euro in Rechnung gestellt. Spätestens bis 15.09. des jeweiligen Jahres, erhalten alle Züchter / Auftraggeber, die keinen Tierärztlichen Nachweis über die nicht tragende Stute erbracht haben eine Rechnung über das restliche Deckgeld. Eine Stute gilt nur als güst, wenn uns eine tierärztliche Bescheinigung vorliegt.